Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Beitragspflicht. Renten der betrieblichen Altersversorgung. Versorgungsbezug. Freibetrag. verhältnismäßige Aufteilung bei Bezug mehrerer Versorgungsbezüge
Leitsatz (amtlich)
Bei Bezug mehrerer Renten der betrieblichen Altersversorgung ist jedenfalls auf Antrag des Versicherten der Freibetrag nach § 226 Abs 2 S 2 SGB V verhältnismäßig auf die einzelnen Renten aufzuteilen.
Tenor
1. Der Bescheid vom 17. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2018 wird aufgehoben, soweit er Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von mehr als 8,66 € für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 festsetzt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte zu 1.) trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung der Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung zu Beiträgen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Die am ... November 1956 geborene Klägerin ist als Beschäftigte bei der Beklagten zu 1.) gesetzlich kranken- und bei der Beklagten zu 2.) gesetzlich pflegeversichert. Im Jahr 2002 schloss ihr Arbeitgeber als Versicherungsnehmer einen Lebensversicherungsvertrag zu ihren Gunsten als versicherter Person ab. Vereinbartes Versicherungsende war der 30. November 2016. Die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages von dem Arbeitgeber gezahlten Beiträge generierten sich auf der Grundlage einer Entgeltumwandlungsabrede aus Teilen des Arbeitsentgelts der Klägerin. Am 1. Dezember 2016 zahlte die Versicherungsgesellschaft nach Vertragsende an die Klägerin vereinbarungsgemäß eine Kapitalleistung iHv. 13.144,33 € aus.
Mit Schreiben vom 7. März 2017 teilte die Beklagte zu 1.) de...