Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. stationäre Mutter-Kind-Maßnahme
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen einer stationären Mutter-Kind-Maßnahme.
Tenor
Der Bescheid vom 18.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2009 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine stationäre Mutter-Kind-Maßnahme zu gewähren.
Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin eine Mutter-Kind-Maßnahme zu gewähren ist.
Die 1962 geborene Klägerin ist alleinerziehende Mutter ihrer im Februar 2000 geborenen Tochter A.. Sie ist als Diplomkauffrau teilzeitbeschäftigt mit 30 Stunden pro Woche. Im Zeitraum vom 15.08. bis 11.09.2007 befand sich die Tochter der Klägerin im Reha-Zentrum U. einer stationäre Reha-Maßnahme. Die Klägerin war Begleitperson (Bericht vom 15.10.2007).
Am 11.02.2009 beantragte die Klägerin eine Mutter-Kur bzw. Mutter-Kind-Kur. Zu den Belastungen und zum Tagesablauf wurde u. a. ausgeführt, dass sie unter Kopfschmerzen, Reizbarkeit mit ständigen Einschlafschwierigkeiten und Wachsein ab 4.00 Uhr morgens leide. Der Beruf erfordere höchste Konzentration. Wochentags habe sie keine Erholungsphase und am Wochenende sei eine Dauerbetreuung ihrer Tochter erforderlich. Sie habe ein ständiges Krankheitsgefühl und für Erwachsenen-Kontakte habe sie keine Zeit. Von einer beantragten Maßnahme erhoffe sie sich Kraft zu schöpfen, bessere Nerven zu bekommen, entspannen zu können sowie Erziehungshilfe. Der Internist Dr. Sch. verordnete die beantragte Maßnahme wegen Erschöpfung, Reaktionen auf Belastungen, Rückenschmerzen und Adipositas der Klägerin. Als psychosoziale Situation benannte er den Zustand der Klägerin als alleinerziehende Mutter mit Vollzeitberufst...