Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. vorläufige Bewilligung. fiktive abschließende Entscheidung nach Ablauf eines Jahres. Ausschluss eines Überprüfungsantrags
Leitsatz (amtlich)
Eine fingierte abschließende Festsetzung nach § 41a Abs 5 S 1 SGB II kann nicht im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X zurückgenommen werden.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II in der Zeit vom 1.1.2017 – 31.5.2018.
Mit Bescheid vom 7.12.2016 bewilligte der Beklagte der Klägerin vorläufig Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1.12.2016 – 31.5.2017; die monatlichen Leistungen setzte er auf 205,56 € (Dezember) und 210,56 € (Januar bis Mai) fest. Bei der Berechnung ging er von einem Regelbedarf in Höhe von 404 € (Dezember) bzw. 409 € (ab Januar) sowie Unterkunftskosten in Höhe von 295 € aus. Auf den Gesamtbedarf rechnete der Beklagte Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 195 € an; nach Abzug von Freibeträgen berücksichtigte er hiervon 76 €. Weiterhin berücksichtigte er „sonstiges Einkommen“ in Höhe von 417,44 €. Dazu gab der Beklagte an, in der Wohnung der Klägerin lebe auch ihr Sohn A. B. (geb. ... 1990). Zwar bilde er wegen seines Alters mit der Klägerin keine Bedarfsgemeinschaft. Allerdings sei gemäß § 9 Abs. 5 SGB II sein Einkommen, soweit es seinen Bedarf übersteige, nach Abzug von Freibeträgen bei der Klägerin als Einkommen anzurechnen.
Am 9.1.2017 zog die Tochter der Klägerin, B. B. (geb. … 1987), bei ihr ein, außerdem der minderjährige Sohn von B. B..
Auf Fortzahlungsantrag der Klägerin bewilligte ihr der Beklagte mit Bescheid vom 12.6.2017 erneut vorläufig Arbeitslosengeld II, nun für die Zeit vom 1.6. – 30.11.2017 in Höhe v...