Entscheidungsstichwort (Thema)
Beginn der Verzinsung bei Umdeutung eines Reha-Antrags in einen Rentenantrag. vollständiger Leistungsantrag
Leitsatz (amtlich)
Für die Verzinsung eines Rentenanspruchs gemäß § 44 SGB 1 ist ein vollständiger Rentenantrag erforderlich; ein gemäß § 116 SGB 6 später umgedeuteter Reha-Antrag reicht hierfür nicht aus (entgegen SG Detmold vom 26.4.2000 - S 9 (7) RJ 16/99).
Orientierungssatz
Ein vollständiger Leistungsantrag iS des § 44 Abs 2 Halbs 1 SGB 1 ist dann anzunehmen, wenn der zuständige Leistungsträger dadurch in die Lage versetzt wird, die von Amts wegen durchzuführende Ermittlung des Sachverhalts zügig aufzunehmen. Für den Antragsteller bedeutet Vollständigkeit des Leistungsantrags, die Amtsermittlung des Leistungsträgers im Rahmen seiner Mitwirkungsmöglichkeiten und -pflichten vorzubereiten und zu ermöglichen. Der genaue Zeitpunkt des Fristbeginns im Rahmen des § 44 SGB 1 ist somit nur unter abwägender Beurteilung der beiderseitigen Handlungspflichten feststellbar (vgl BSG vom 22.6.1989 - 4 RA 44/88 = BSGE 65, 160 = SozR 1200 § 44 Nr 24).
Tenor
1. Die Klage wird - soweit sie über das Teilanerkenntnis der Beklagten vom 17.12.2002 hinausgeht - abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind über das Teil-Kostenanerkenntnis der Beklagten vom 17.12.2002 hinaus nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch über den Beginn der Verzinsung einer Rente.
Die 1970 geborene Klägerin beantragte am 9. Juni 1999 bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsfähigkeit. Am 08.07.1999 und am 14.01.2000 richtete die Beklagte Anfragen zur Vervollständigung der rentenrechtlichen Zeiten an die Klägerin; die auf dem Formblatt ausdrücklich vorgesehene Anforderung eines Geburtsnachweises war nicht angekreuzt, obwohl ein Geburtsna...