Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Zuschuss zum Beitrag für eine private Krankenversicherung ab 1.1.2009. Ausschluss von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. analoge Anwendung des § 26 Abs 2 S 1 Nr 2 Halbs 1 SGB 2. Übernahme des halbierten Beitrages im Basistarif in voller Höhe. keine ergänzende Sozialhilfe. verfassungskonforme Auslegung
Leitsatz (amtlich)
Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II, der wegen § 5 Abs 5a SGB 5 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, sondern im sog Basistarif bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, hat gegenüber dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einen Anspruch auf Übernahme seines gesamten Krankenversicherungsbeitrags, wenn er diesen mangels Einkommens nicht absetzen kann und der Beitrag bereits nach § 12 Abs 1c S 4 VAG um die Hälfte vermindert ist; sein Anspruch ist dann nicht auf den in § 12 Abs 1c S 6 Halbs 2 VAG genannten Betrag begrenzt.
Orientierungssatz
Ansprüche gegenüber dem Sozialhilfeträger nach § 32 Abs 5 SGB 12 oder § 73 SGB 12 bestehen nicht.
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 9.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.5.2009 verpflichtet, den Bescheid vom 29.1.2009 zu ändern und dem Kläger einen weiteren Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag für die Zeit vom 20. - 31.1.2009 in Höhe von 56,94 € und für die Zeit vom 1.2. - 30.6.2009 in Höhe von monatlich 155,28 € zu gewähren.
2. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe eines Zuschusses zum Beitrag für eine private Krankenversicherung.
Der am … 1952 geborene Kläger war seit dem 1.3.2008 bei der S. Krankenversicherung a. G. zum sog. Basistarif privat k...