Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2106. Armplexusschädigung. arbeitstechnische Voraussetzungen. typisierendes Betrachtungsbild. medizinische Voraussetzungen. Abgrenzung zum Arbeitsunfall. Erkrankungsentwicklung. haftungsbegründende Kausalität. kein Nachweis von Konkurrenzursachen. Schlachtermeister. sozialgerichtliches Verfahren. Kostentragung. Sachverständigenkosten. Unterlassen notwendiger Sachverhaltsermittlungen
Leitsatz (amtlich)
1. Das medizinische Bild der BK 2106 erfüllt in doppelter Weise den Begriff des Versicherungsfalls, § 7 Abs 1 SGB VII. Jede Druckschädigung eines Nervs kann auch den Versicherungsfall Arbeitsunfall, § 8 Abs 1 S 1 SGB VII darstellen.
2. Ein maßgeblicher Ansatz der Unterscheidung zwischen Arbeitsunfall und Berufskrankheit ist neben der befundlichen Sicherung die genaue Schilderung der Beschwerdeentwicklung.
3. Es ist nicht möglich, bei einem komplex-dynamischen Belastungsbild die einzelnen Wirkgrade der Kraftrichtungen nachträglich zu rekonstruieren. Ausreichend ist ein typisierendes Betrachtungsbild, das den Zusammenhang der geleisteten Arbeit abbildet.
4. Wird die Sachaufklärung bei der Behörde nicht vorgenommen oder werden die eigenen behördlichen Feststellungen nicht akzeptiert, ohne den Sachverhalt weiter aufzuklären, liegt ein grundsätzlich anderer Ermittlungsaufwand vor, als bei vollzogener behördlicher Sachaufklärung. In diesem Fall ist es geboten, dass die Behörde sämtliche Kosten der Sachaufklärung trägt.
Orientierungssatz
Zur bejahten Anerkennung der Schädigung des Armengeflechts (Armplexusschädigung) eines Schlachtermeisters als Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2106.
Tenor
Der Bescheid vom 11.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2017 wird aufgehoben.
Die Bek...