Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylbewerberleistung. örtliche Zuständigkeit für ein im Bundesgebiet neugeborenes Kind. Kenntnisgrundsatz. Anwesenheit andernorts geduldeter Familienangehöriger im Haushalt. keine Berücksichtigung bei der Einkommensverteilung
Leitsatz (amtlich)
1. Vor Erteilung einer Duldung mit Wohnsitzauflage oder Einleitung eines Asylverfahrens scheidet bei einem im Bundesgebiet neu geborenen Ausländer eine Anwendung des § 11 Abs 2 AsylbLG aus. Der Leistungsträger, in dessen Gebiet sich der Neugeborene tatsächlich aufhält, ist gem § 10a Abs 1 S 2 AsylbLG zunächst für die Erbringung von uneingeschränkten Asylbewerberleistungen örtlich zuständig.
2. Der sog Kenntnisgrundsatz gilt auch im Asylbewerberleistungsrecht.
3. Im Sinne des § 7 Abs 1 S 1 AsylbLG im selben Haushalt leben nur solche Leistungsberechtigte, bei denen dieses räumlich-funktionelle Zusammenleben in denselben Räumlichkeiten von der Rechtsordnung her - regelmäßig auf Dauer - so vorgesehen ist. Der Bedarf für Leistungsberechtigte, die gegen räumliche Beschränkungen ihrer Duldungen oder gegen Wohnsitzauflagen nach ausländerrechtlichen Bestimmungen verstoßen, kann deshalb am Ort der Haushaltsführung nicht erhöhend berücksichtigt werden.
4. Kurzzeitige Besuche eines andernorts geduldeten Leistungsberechtigten wirken hinsichtlich der Kosten der Unterkunft des Gastgebers nicht bedarfserhöhend.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Gemäß § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist Prozesskostenhilfe demjenigen zu gewähren, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverf...