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SG Hannover Urteil vom 20.07.1999 - S 11 KR 114/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Überbrückungsgeld. Seemannskasse. Rente der betrieblichen Altersversorgung. Versorgungsbezüge. beitragspflichtige Einnahmen

Orientierungssatz

1. Bei dem Überbrückungsgeld der Seemannskasse gemäß § 143 Abs 1 SGB 7 handelt es sich um eine Rente der betrieblichen Altersversorgung, die gemäß § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5 beitragspflichtig ist.

2. Beitragspflichtigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung sind alle Leistungen, mit denen ein Versorgungszweck verfolgt wird, wenn der Versorgungsanspruch durch ein biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst wird und die Leistung aus Anlaß eines Arbeitsverhältnisses zugesagt wurde.

3. Die Zahlung einer Leistung auf Lebenszeit ist kein Begriffsmerkmal der betrieblichen Altersversorgung. Zu ihr zählen auch Leistungen, die nur der Überbrückung der Zeit bis zum Eintritt der normalen betrieblichen Altersversorgung dienen.

Nachgehend

LSG Berlin (Urteil vom 22.10.2003; Aktenzeichen L 9 KR 410/01)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine betriebliche Abfindung bei der Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen ist.

Der 1936 geborene Kläger war seit dem 10. Juli 1967 bei der Beigeladenen zu 1.) als Schiffsoffizier -- II. Ingenieur A -beschäftigt. Im Unternehmen der Beigeladenen besteht seit Mai 1992 eine Betriebsvereinbarung, die nach ihrer Prämisse "zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile, von denen Patentinhaber im Seebereich auf Grund von Personalüberhängen durch Schiffsverkäufe betroffen werden" abgeschlossen ist. Diese Vereinbarung enthält unter anderem folgende Vorschriften:

"§ 1 Persönlicher Geltungsbereich

Mit Ausnahme der Kapitäne gilt diese Regelung für die in der Anlage aufgeführten n...

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