Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Wegeunfall. sachlicher Zusammenhang. Handlungstendenz. Rückweg von der Schule zum Sportinternat. Mittagessen und Hausaufgabenerledigung. Überbrückung der Wartezeit. anschließendes Kadertraining. Anweisung der Eltern
Orientierungssatz
Ein Schüler, der nach Unterrichtsende auf dem Weg zu einem Sportinternat verunglückt, wo er auf Anweisung der Eltern das Mittagessen einnehmen und die Hausaufgaben erledigen sollte, um die Wartezeit zum anschließenden Kadertraining zu überbrücken, steht gem § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2020 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 25. August 2016 um einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung handelte.
3. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Unfall des Klägers ein versicherter Schüler-Wegeunfall war.
Der am 27. Februar 2005 geborene Kläger erlitt am 25. August 2016 nach Unterrichtsschluss der I. um 13.20 Uhr mit dem Skateboard auf dem Weg zum Sportinternat einen Unfall, als er über einen Stein stolperte und sich dabei eine etwa 4 cm lange, quer über dem Kinn verlaufende, tiefe, bis zum Knochen reichende Kinnplatzwunde sowie Zahnschäden zuzog. Der zum Unfallzeitpunkt noch 11jährige Kläger war am Unfalltage zwar noch nicht offizielles Mitglied des Schwimmkaders, da eine Aufnahme in die Kader des Landessportbundes erst mit dem vollendeten 12. Lebensjahr möglich ist. Zu diesem Zeitpunkt war aber bereits der sogenannte „Kadera...