Leitsatz (amtlich)
Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind seit dem 1.1.2003 nicht mehr verpflichtet, die Leistungen der Ambulanzen der Ausbildungsstätten nach § 6 Abs.1 Psychotherapeutengesetz aus der Gesamtvergütung zu vergüten.
Dies ergibt sich aus der größeren Sachnähe der Ambulanzen an Ausbildungsstätten zu den von § 120 Abs. 2 Satz 1 SGB V erfassten ärztlich geleiteten Einrichtungen, der Systematik des Gesetzes sowie dem mit der Änderung des § 120 SGB V verfolgten Gesetzeszweck.
Tatbestand
Strittig ist die Frage, ob die in den Ambulanzen der Kläger erbrachten vertragspsychotherapeutischen Leistungen weiterhin von der Beklagten aus der Gesamtvergütung zu vergüten sind.
Die Kläger sind staatlich anerkannte Ausbildungsstätten im Sinne des § 6 Abs. 1 Psychotherapeutengesetz (PsychThG), an denen die nach § 5 Abs. 1 PsychThG erforderlichen Ausbildungen zum Psychologischen Psychotherapeuten sowie zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durch praktische Tätigkeit – begleitet von theoretischer und praktischer Ausbildung – vermittelt werden.
In der Vergangenheit wurden die in den Ambulanzen der Kläger erbrachten vertragspsychotherapeutischen Leistungen entsprechend § 120 Abs. 1 SGB V a.F. durch die Beklagte vergütet. Diese sieht sich in Folge der zum 1.1.2003 in Kraft getretenen Änderungen der §§ 117, 120 SGB V als nicht mehr zuständig an, während die nach § 120 Abs. 2 SGB V n.F. alternativ als zuständig in Betracht kommenden Krankenkassen die Auffassung vertreten, die Zuständigkeit der Beklagten bestehe unverändert fort.
Nachdem im Verhandlungswege zwischen den Klägern, der Beklagten und den Krankenkassen (bzw. ihren Verbänden) keine Einigung erzielt werden konnte, haben die Kläger am 29.11.2002 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt (Az. S 3 KA 437/02 ER) sow...