Entscheidungsstichwort (Thema)
Honorarverteilungsmaßstab. Rechtmäßigkeit. Fallzahlzuwachsbegrenzung. kleine Praxis
Leitsatz (amtlich)
Fallzahlzuwachsbegrenzungen sind nur rechtmäßig, wenn sie kleinen Praxen die Möglichkeit belassen, ihre Fallzahl auf den Durchschnitt der Fachgruppe zu erhöhen.
Nachgehend
Tatbestand
Strittig ist die Höhe des dem Kläger im Quartal I/99 zustehenden ärztlichen Honorars.
Der Kläger ist seit mehr als 16 Quartalen als Praktischer Arzt zur vertragsärztlichen Versorgung in Hamburg zugelassen. Mit Honorarabrechnungsbescheid vom 26.8.1999 setzte die Beklagte das dem Kläger für das Quartal I/99 zustehende Honorar fest. Dabei kürzte sie die abzurechnenden Punktzahlen in Anwendung der Fallzahlzuwachsbegrenzungsregelung nach § 9 Abs. 7 ihres Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) von 853.841, 7 auf 820.456, 2 Punkte, also um 33.385, 5 Punkte. Dabei legte sie einen Fallzahlanstieg der Fachgruppe von 669 im Vorjahresquartal auf 751 im Abrechnungsquartal und des Klägers von 636 auf 753 Fälle zugrunde und bestimmte eine Fallzahlzuwachsbegrenzung auf 21 Fälle sowie eine individuelle Kürzungsquote nach Anlage J HVM von 96, 09 %.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 3.9.1999, auf dessen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird, Widerspruch und verwies darauf, dass Ursache des Fallzahlzuwachses die Übernahme von Patienten aus anderen Praxen sowie eine Urlaubsvertretung gewesen sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15.12.1999 zurück. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die aus der verbindlichen Bestimmung des § 9 Abs. 7 HVM resultierende Honorarabstaffelung rechnerisch zutreffend angewandt worden sei und die vom Kläger vorgetragenen Argumente auch im Einzel...