Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistungen. Ein-Euro-Jobs. institutionelle Förderung des Maßnahmeträgers. Ermessensausübung. Interessenwahrung des Maßnahmeträgers bei Aufgabenübertragung. Ermessensfehlgebrauch bei Überbürdung eines unangemessenen finanziellen Risikos auf Maßnahmeträger. Kostenpflichtigkeit des sozialgerichtlichen Verfahrens
Leitsatz (amtlich)
1. Der für die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs 3 S 2 SGB 2 in der bis Ende 2008 geltenden Fassung ("1-€-Jobs") zuständige Träger von Leistungen nach dem SGB 2 darf einen Träger der freien Wohlfahrtspflege, hier einem gemeinnützigen eingetragenen Verein, der als Maßnahmeträger solche Arbeitsgelegenheiten nach Vorgaben des Leistungsträgers bereitstellt, auf der Grundlage des § 17 Abs 1 S 2 SGB 2 auch ohne die in § 17 Abs 2 SGB 2 vorgesehenen Vereinbarungen durch Verwaltungsakt fördern.
2. Die Förderung steht im Ermessen des SGB 2-Trägers. Der Maßnahmeträger hat lediglich Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung.
3. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Leistungsträger die im Gesetz angelegte Aufgabenverteilung zwischen ihm und dem Maßnahmeträger zu beachten. Danach ist die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten Aufgabe des Leistungsträgers. Überträgt er diese Aufgabe auf einen Träger der freien Wohlfahrtspflege, hat er die Interessen dieses Maßnahmeträgers angemessen zu wahren.
4. Ein Ermessensfehlgebrauch liegt vor, wenn der Maßnahmeträger eine bestimmte Zahl von Plätzen für Arbeitsgelegenheiten bereitstellen muss, die Plätze im Rahmen der Zuweisungsentscheidung ausschließlich vom Leistungsträger besetzt werden, der Maßnahmeträger aber ohne wirksame Ausgleichsinstrumente allein das finanzielle Risiko der Platzauslastung trägt (Überbürdung eines ungewöhnlich...