Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Insoweit sind Kosten nicht zu erstatten.
3. Der Streitwert wird auf 564,- EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Berichtigung einer von der Beklagten ausgestellten Arbeitsbescheinigung.
Die Klägerin war vom 1. Dezember 2000 bis zum 31. Dezember 2004 als Marktleiterin bei der Beklagten beschäftigt. In dieser Zeit wohnte sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, der ebenfalls bei der Beklagten beschäftigt war, in einer Werkswohnung auf dem Betriebsgelände. Am 17. Dezember 2004 erstellte die Beklagte eine Arbeitsbescheinigung über diese Beschäftigung. Als Summe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts gab sie einen Betrag von 26.794,14 EUR an. Die Klägerin meldete sich am 22. Dezember 2004 bei der Beigeladenen arbeitslos und legte dabei unter anderem die von der Beklagten ausgestellte Arbeitsbescheinigung vor. Daraufhin bewilligte die Beigeladene ihr für die Zeit ab 1. Januar 2005 Arbeitslosengeld auf Grundlage der vorgelegten Arbeitsbescheinigung. Den Widerspruch der Klägerin gegen die Höhe der Leistungen wies die Beigeladene zurück; die Klage gegen den Widerspruchsbescheid ist beim Sozialgericht Lüneburg anhängig (Az.: S 7 AL 262/05).
Am 23. Dezember 2004 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben. Sie begehrt die Berichtigung der ausgestellten Arbeitsbescheinigung und trägt vor, dass als Bestandteile des Lohnes auch mietfreies Wohnen (300,- bis 350,- EUR pro Monat) und Nebenkosten, Strom, Heizung und Telefon (ca. 120,- EUR pro Monat) aufzunehmen seien. Teil ihrer von der Beklagten geschuldeten Vergütung sei nämlich unentgeltliches Wohnen in der Werkswohnung gewesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu...