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SG Hamburg Urteil vom 17.10.2014 - S 3 KA 159/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen eines Regresses des Beschwerdeausschusses gegen den Vertragsarzt aufgrund einer Zielfeldprüfung

 

Orientierungssatz

1. Nach § 106 Abs. 2 SGB 5 wird die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung geprüft durch arztbezogene Prüfungen anhand von Richtgrößen oder auf der Grundlage von Stichproben. Die Vertragspartner können erstmals für das Jahr 2007 indikationsbezogene Zielvereinbarungen zur Prüfung ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen nach Durchschnittswerten oder andere Prüfungsarten vereinbaren.

2. Dementsprechend können Regelungen zur Arznei- und Heilmittelvereinbarung für das Verordnungsjahr 2006 nicht auf § 84 Abs. 4a SGB 5 gestützt werden.

3. Ab dem Verordnungsjahr 2007 ergibt sich aus § 84 SGB 5 keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für eine Vereinbarung von Durchschnittskosten je definierter Dosiseinheit bzw. für entsprechende Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit. Damit entfällt zugleich eine Rechtsgrundlage für einen auf eine solche Vereinbarung gestützten Regress gegen einen Vertragsarzt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.09.2016; Aktenzeichen B 6 KA 44/15 R)

 

Tenor

1. Der Beschluss des Beschwerdeausschusses vom 10.08.2011 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Dabei sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattungsfähig.

3. Der Streitwert wird auf 3.493,30 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Regress aufgrund einer Zielfeldprüfung für das Verordnungsjahr 2006.

Die Klägerin war als Berufsausübungsgemeinschaft von Fachärzten für Innere Medizin, Kardiologie und Angiologie in der vertragsärztlichen Versorgung in H. tätig.

Mit Schreiben vom 27.04.2010 informierte die Gemeinsame Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen in ...

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