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SG Hamburg Urteil vom 14.04.2014 - S 6 KR 159/12

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Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.03.2018; Aktenzeichen B 1 KR 25/17 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten. Der Streitwert wird auf 2.861,64 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist die Vergütung einer Krankenhausbehandlung.

Die Klägerin behandelte den bei der Beklagten krankenversicherten Herrn A. (geb. … 1990, i.F.: Versicherter) in der Zeit vom 3. bis zum 6. März 2009 stationär. Vorausgegangen war eine prästationäre Untersuchung am 14. August 2008 durch den Chefarzt der medizinischen Abteilung und Abteilung für Akutgeriatrie, den Internisten und Kardiologen Prof. Dr. S ... Damals war eine Eigenanamnese erhoben und eine körperliche Untersuchung auf vorhandenen Schweiß in den Bereichen Rücken, Brust, Bauch, Achselhöhlen, Gesicht, Leisten und Gesäß vorgenommen worden. Abschließend heißt es in dem Bericht, die "Ursache der Hyperhidrose "dürfte eine Dysreflexie des autonomen Nervensystems sein." Ein Arztbrief vom selben Tag nennt Dysreflexie des autonomen Nervensystems und Hyperhidrose als Diagnosen. Ebenfalls am selben Tag wurde auch der Termin zur stationären Aufnahme vereinbart. Die Einweisungsdiagnose der behandelnden Hautärzte (gestellt am 24.2.2009) lautet auf Hyperhidrose (ICD-10-Ziffer R61.9: nicht näher beschrieben). Nach der stationären Aufnahme erfolgten am 3. und 5. März 2009 jeweils eine thorakoskopische Sympathektomie links und rechts. Bei einer postoperativen Untersuchung (am 22.4.2009) zeigte sich die Hyperhidrose sodann stark gebessert.

Die Klägerin verlangte hierfür von der Beklagten eine Vergütung in Höhe von 5.437,91 Euro unter Zugrundelegung der Hauptdiagnose G90.41 (Autonome Dysreflexie als Schwitzattacken), der Nebendiagnose R61.0 (Hyperhidrose, umschrieben) und der DRG B06B (Eingriffe bei zerebraler Lähmung, Muskeldystrophie ...

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