Leitsatz (amtlich)
Ein zweisitziges Elektrofahrzeug mit einer Höchstgeschwindigkeit von ca. 10 kmh ist ein Hilfsmittel iS von § 33 SGB V.
Die Erforderlichkeit der Versorgung einer Versicherten mit einem solchen Hilfsmittel ist unter Berücksichtigung der Auswirkungen ihrer Behinderung und ihrer konkreten Betreuungssituation zu beurteilen (Anschluß an BSG 08.06.1994 – 3/1 RK 13/93).
Tenor
Die Bescheide vom 01.09.1998 und 19.01.1999 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein zweisitziges Elektrofahrzeug zu gewähren.
Die Beklagte hat der Klägerin ihre Anwaltskosten zu erstatten.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist 1949 geboren, leidet an einer spastischen Tetraparese, ist im Sinne des SchwbG „blind” und nach dem SGB IX „schwerpflegebedürftig; sie ist als Telefonistin erwerbstätig. Sie ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann zusammen, der zur Fortbewegung auf einen E-Rollstuhl angewiesen und von seiner Krankenkasse, der Beigeladenen, entsprechend versorgt ist.
Ein den Eheleuten von der Beklagten und der Beigeladenen gemeinsam finanziertes zweisitziges Elektrofahrzeug wurde am 29.10.1995 durch einen Brand völlig zerstört; die Teilkaskoversicherung leistete als Versicherungssumme DM 7.400.
Laut Kostenvoranschlag des Sanitätshauses L. vom 24.05.1996 sollte ein gleichwertiges neues Fahrzeug – wie es der Internist Dr. H. der Eheleute am 25.04.1996 und 14.08.1996 verordnet hat – DM 23.803,50 kosten (Modell Graf Carello Duett; ein batteriebetriebenes Elektrofahrzeug für den Nahbereich mit einer stufenlosen Geschwindigkeit bis 10 kmh, welches mit einer Hand beschleunigt, gelenkt und gebremst werden kann).
De Beigeladene lehnte mit Bescheid vom 16.07.1996 unter Berufung auf die ausreichende E-Rollstuhlversorgung des Ehemannes eine Kostenbeteiligung ab, und die Beklagte – ...