Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 4.298,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent seit dem 8. Februar 2011 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer Krankenhausbehandlung.
Die zur damaligen Zeit bei der Beklagten krankenversicherte S. - geboren am … 1953 - wurde in der Zeit vom 3. Mai 2010 bis zum 11. Juni 2010 im Krankenhaus der Klägerin teilstationär behandelt. Die Versicherte wog bei Aufnahme in die Klinik 124 kg und litt an Adipositas 3. Grades, Diabetes mellitus Typ 2, arterieller Hypertonie mit hypertensiver Herzkrankheit sowie einem Zustand nach TEP-Implantation im linken Knie. Darüber hinaus bestand der Verdacht auf ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom.
Die Klägerin stellte der Beklagten im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt für die Behandlung eine Betrag in Höhe von 4.298,85 Euro in Rechnung. Die Beklagte glich die Rechnungen zunächst vollständig aus. Im Anschluss konsultierte die Beklagte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung N. (MDK). Dr. K. vom MDK kam in seinem Gutachten vom 31. Januar 2011 zu dem Ergebnis, dass die stationäre Behandlung der Versicherten nicht erforderlich gewesen sei.
Am 8. Februar 2011 nahm die Beklagte eine Aufrechnung in Höhe eines Betrages von 4.298,85 Euro mit anderen unstreitigen Krankenhausrechnungen vor.
Nach einem Widerspruch der Klägerin vom 6. Juni 2011 gegen das Gutachten des MDK holte die Beklagte ein weiteres sozialmedizinisches Gutachten von Dr. K. vom 28. November 2011 ein. Dieser blieb bei seiner Einschätzung.
Die Klägerin hat am 18. Februar 2013 Klage erhoben.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 4.298,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 P...