Nachgehend
BSG (Urteil vom 05.06.2024; Aktenzeichen B 11 AL 3/23 R)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Kurzarbeitergeld (KUG) und eine pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für den Monat März 2020.
Die Klägerin betreibt ein Konsumgüter- und Einzelhandelsunternehmen und unterhält bundesweit Filialen (Shops & Stores). Am 30.3.2020 zeigte die Klägerin den Arbeitsausfall ihres Betriebes für die Zeit von März 2020 bis voraussichtlich April 2020 an. Mit Bescheid vom 18.4.2020 bewilligte die Beklagte den von dem Entgeltausfall betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern diese die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, KUG ab 1.3.2020 für die Zeit des Vorliegens aller Anspruchsvoraussetzungen, längstens jedoch bis 28.2.2021. Der Bescheid enthielt u.a. den Hinweis, dass KUG jeweils für den Anspruchszeitraum (Kalendermonat) zu beantragen sei, wobei die Anträge innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der Agentur für Arbeit H. eingereicht werden müssten. Die Ausschlussfrist beginne mit Ablauf des Kalendermonats, für den KUG beantragt werde. Aufgrund von Anträgen, die nach Ablauf der jeweils maßgeblichen Ausschlussfrist bei der Agentur für Arbeit eingingen, könnten keine Leistungen gewährt werden. Eine Zusammenfassung mehrerer Kalendermonate zur Wahrung der Ausschlussfrist sei nicht möglich.
Für den Monat März 2020 beantragte die Klägerin für insgesamt 3240 Beschäftigte mit Antrag vom 23.6.2020 KUG und die pauschalierte Erstattung der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 1.098.254,09 €. Dieser Antrag ging lt. D.-Sendungsverfolgung, den die Klägerin der Agentur für Arbeit zur Verfügung stellte, am 7.7.2020 be...