Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Regelungsanordnung. Asylbewerberleistung. Anspruchseinschränkung. Gewährung internationalen Schutzes durch einen anderen Staat. Ablehnung des Asylantrags. Anhängigkeit eines Klageverfahrens. Gewährung ungekürzter Leistungen. verfassungskonforme Auslegung. Fortschreibung der Geldbeträge
Orientierungssatz
1. Unter Berücksichtigung des Normzwecks und des Regelungszusammenhangs des § 1a Abs 4 S 2 AsylbLG ist eine Kürzung der Leistungen auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nach summarischer Prüfung nicht vertretbar, solange der aufenthaltsrechtliche Status im Hinblick auf einen Asylantrag in Deutschland noch nicht abschließend geklärt ist, weil der Rechtsweg in zulässiger Weise beschritten wurde, und demnach eine Abschiebung in den Staat, der bereits internationalen Schutz gewährt, faktisch nicht vorgenommen wird.
2. Im Hinblick auf das vom Gesetzgeber in § 3 Abs 4 AsylbLG ausgestaltete Verfahren der Fortschreibung ist das Gericht weder berechtigt, die Geldbeträge nach dem AsylbLG der Höhe nach selbst zu bestimmen noch die zuständige Behörde zu deren Anwendung zu verpflichten. Denn dies ist allein Aufgabe des BMAS.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin mit Wirkung vom 23.05.2019 längstens bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache oder der Beendigung des Aufenthaltes der Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland, ungekürzte Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Ant...