Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung der Atemwegserkrankung des Klägers als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4301 und 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Der 1953 geborene Kläger absolvierte von September 1968 bis November 1971 eine Lehre als Maurer und war bis Juli 1976 in diesem Beruf tätig. Von Juni 1973 bis Oktober 1973 absolvierte er seinen Wehrdienst beim … Militär. Von September 1973 bis November 1976 arbeitete er als Facharbeiter für Fliesen-, Mosaik- und Plattenleger und von November 1976 bis Juni zur 1990 als Maurer und Fliesenleger. Von Juli 1990 bis September 1990 war er arbeitslos und von September 1990 bis Mai 1992 als Maurer und Fliesenleger beschäftigt. Von Juni 1992 bis Juni 1999 war er als Malermeister selbstständig tätig und ab 1. Juli 1999 arbeitslos.
Die Beklagte erhielt bereits im Jahr 2014 Kenntnis von der Atemwegserkrankung des Klägers. Sie beauftragte die Präventionsabteilung mit der Ermittlung der Exposition des Klägers gegenüber allergisierenden und chemisch-irritativ oder toxisch wirkenden Stoffen. Unter dem 13. März 2015 führte die Präventionsabteilung aus, eine Exposition im Sinne der BK 4302 habe am Arbeitsplatz des Klägers bestanden, eine Exposition im Sinne der BK 4301 hingegen nicht.
Die Beklagte beauftragte den Chefarzt der Medizinischen Klinik III des Krankenhauses … in … Dr. … mit der Erstattung des Gutachtens vom 9. Februar 2017 (VA 222). Dr. … führte aus, der Kläger leide an einem Asthma bronchiale. Die Diagnose basiere auf der klinischen Symptomatik im Sinne von rezidivierendem Husten und Luftknappheit, dem Nachweis rezidivierender aber immer wieder vollständig reversibler obstruktiver Ventilationsstörungen und dem Nachweis einer bro...