Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Anforderung an die Annahme einer Hilfebedürftigkeit. Voraussetzung der Pflicht zur Verwertung einer Rentenversicherung als Vermögen
Orientierungssatz
Der Rückkaufswert einer Rentenversicherung ist nur dann im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende als Altersvorsorge vor einer Verwertungspflicht geschützt, wenn durch unwiderrufliche Vereinbarung eine Inanspruchnahme der Versicherung vor Renteneintritt ausgeschlossen ist. Wird eine solche Vereinbarung erst nachträglich geschlossen, so ist die Anrechnung als Vermögen jedenfalls für die Zeit vor Abschluss dieser Vereinbarung vorzunehmen. Dabei ist jedenfalls dann von einer Wirtschaftlichkeit der Verwertung auszugehen, wenn der Auszahlungsbetrag die Summe der eingezahlten Beiträge nicht unterschreitet.
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Leistungshöhe nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II), insbesondere die Höhe der Kosten der Unterkunft für den Zeitraum März 2009 bis April 2009 streitig. Der Beklagte verwehrt die höhere Leistungsgewährung im Hinblick auf den Besitz einer kapitalbildenden Rentenversicherung damit, dass der Kläger mangels Hilfebedürftigkeit in diesem Zeitraum nicht anspruchsberechtigt ist.
Der am 1949 geborene Kläger steht seit 2005 im laufenden Leistungsbezug bei dem Beklagten. Im Rahmen des Erstantrages hat der Kläger angegeben, über eine kapitalbildende Rentenversicherung bei der Lebensversicherungs- zu verfügen. Es handelt sich dabei nicht um eine Riesterrent...