Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilferecht: Gewährung von Eingliederungshilfe. Anspruch auf Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes für ein Kind mit schweren Behinderungen nach Vollendung des 14. Lebensjahres als Eingliederungsleistung. Abgrenzung der Zuständigkeit von Sozialhilfeträger und Schulträger in Bezug auf die Bereitstellung von Angeboten der Nachmittagsbetreuung in der Schule
Orientierungssatz
Die bloße Betreuung eines Kindes mit geistiger Behinderung nach Ende der Schulstunden in der Schule (hier: Sicherstellung einer Betreuung im Schulhort für ein Kind nach Vollendung des 14. Lebensjahres) ist nicht Gegenstand der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe, sondern Pflicht des Schulträgers im Rahmen der Schulpflicht. Eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers kommt dagegen nur für solche Hilfeangebote in Betracht, die konkret auf eine Verbesserung des Bildungserfolgs oder der Aufrechterhaltung der schulischen Bildung ausgerichtet sind und die damit gerade darauf abzielen, dem betroffenen Kind den Schulbesuch zu ermöglichen.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung von Eingliederungshilfe nach dem 12. Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe-SGB XII).
Die am ... 1999 geborene Klägerin ist nach den amtsärztlichen Stellungnahmen vom 13.08.2007 und 10.12.2007 ein schwerst statomotorisch und geistig behindertes Kind. Sie erhält Leistungen der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe III. Seit 01.10.2009 erhält die Klägerin auch Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets in Höhe von aktuell 34,67 EUR pro Monat. Sie bein...