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SG Gießen Urteil vom 25.09.2013 - S 4 R 651/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Hörgeräteversorgung. Küchenleiter. besonders gute Hörfähigkeit. Rentenversicherungsträger. höherwertiges Hörgerät

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Leiter einer Küche ist in seinem Beruf auf eine besonders gute Hörfähigkeit angewiesen.

2. Ist diese behinderungsbedingt nicht vorhanden und lässt sie sich auch nicht durch ein Hörgerät zum Festbetrag herstellen, kann der Rentenversicherungsträger verpflichtet sein, die von der Krankenkasse nicht übernommenen Kosten für ein höherwertiges Hörgerät zu übernehmen, wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit erhalten werden kann.

 

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 25.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2011 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Rehabilitationsleistungen durch die Übernahme der Kosten eines Hörgerätes der Marke Siemens Pure 701 abzüglich der von der Beigeladenen im Rahmen der Festbetragsregelung bewilligten Leistung zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten im notwendigen Umfange zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Rentenversicherungsträger verpflichtet ist, dem Kläger Rehabilitationsleistungen in Form eines digitalen Hörgerätes zu gewähren.

Der 1961 geborene Kläger ist von Beruf Koch und seit dem 01.06.2011 als Küchenleiter beschäftigt. Er leidet an einer rechtsseitigen Taubheit und linksseitigen 30%igen Schwerhörigkeit. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung von 70 nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) und der Nachteilsausgleich “RF„ (Rundfunk- und Fernsehgebührenfreiheit) anerkannt.

Am 16.02.2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für eine Hörhilfe. Dem Antrag fügte er einen Arztbrief der HNO-Gemeinschaftspraxis XX vom 14.02.2011 bei, aus dem hervorgeh...

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