Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinterbliebenenrente. Arbeitsunfall. haftungsausfüllende Kausalität. mittelbare Unfallfolge. Ablehnung einer Bluttransfusion. religiöse Überzeugung
Leitsatz (amtlich)
Ist der Tod des Versicherten allein wesentlich durch die Ablehnung einer Bluttransfusion seitens des Versicherten verursacht worden, so haben die Hinterbliebenen keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Hinterbliebenen-Leistungen.
Die Klägerin war die Ehefrau des 1957 geborenen, an Diabetes mellitus mit einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz und an einer HIV-Infektion erkrankten der der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehörte und bei der Beklagten als Arbeitnehmer versichert war. Am 10.03.1994 fuhr der Versicherte auf dem Nachhauseweg von der Arbeit mit seinem Pkw schon auf seinem üblichen Weg in Schlangenlinien, dabei über seine sonst übliche Schnellstraßen-Abfahrt hinaus und stieß dann frontal mit einem anderen Pkw zusammen, dessen Fahrer noch an der Unfallstelle verstarb.
In dem erstaufnehmenden Kreiskrankenhaus W wurden zahlreiche Verletzungen und Brüche u.a. im Bereich der linken Hüfte beim Versicherten diagnostiziert, eine Operation jedoch nicht durchgeführt, da dieser Bluttransfusionen aus religiösen Gründen ablehnte. Im Rahmen der anschließenden Weiterbehandlung in der Universitäts-Klinik B wurde bei dem Versicherten am 15.09.1994 eine erste Implantation einer Hüftgelenks-Prothese links mit nachfolgender Revisions-Operation am 27.09.1994, jeweils ohne Fremdblut, vorgenommen.
Durch Urteil des Amtsgerichts Wetzlar vom 13.12.1994 (Az.: 4 Ls 23 Js 1302/94) wurde der Versicherte wegen fahrlässiger Tötung usw. verwarnt, wobei aufgrund eines rechtsmediz...