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SG Gießen Urteil vom 06.05.2011 - S 1 U 112/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung eines im Ausland erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall unter dem Gesichtspunkt der Entsendung

 

Orientierungssatz

1. Die Anerkennung eines im Ausland erlittenen Arbeitsunfalls kommt nur in Betracht, wenn ein Fall der Ausstrahlung i. S. des § 4 Abs. 1 SGB 4 vorgelegen hat. Hierzu ist erforderlich, dass der Betroffene im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend ins Ausland entsendet wird.

2. Ausreichend ist, dass jemand im Inland nur zum Zweck einer vorübergehenden Beschäftigung im Ausland eingestellt wird. Nicht ausreichend ist, wenn jemand im Ausland für das Ausland eingestellt wird. Der Schwerpunkt der Beschäftigung muss im Inland liegen.

3. Ist ein im Ausland tatsächlich ausgeübtes Arbeitsverhältnis durch Freistellungsvereinbarung zum Ruhen gebracht worden, hat der Betroffene im Anschluss daran für ein ausländisches Unternehmen gearbeitet und ist er von diesem auch entlohnt worden, so liegt ein Fall der Ausstrahlung i. S. von § 4 Abs. 1 SGB 4 nicht vor. Dies gilt auch dann, wenn das deutsche Unternehmen zweckbezogene Leistungen an das ausländische Unternehmen an das ausländische Unternehmen gezahlt, dieses aber selbständig hieraus die Tätigkeit des Betroffenen abgerechnet hat.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.12.2015; Aktenzeichen B 2 U 1/14 R)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten wegen der Anerkennung eines Unfalls im Ausland als Arbeitsunfall im Rahmen der Ausstrahlungsregelungen des § 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV).

Der 1982 geborene Kläger ist Tierpfleger im Zoo A-Stadt GmbH und in dieser Tätigkeit bei der Beklagten im Rahmen der Gesetzlichen Unfallve...

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