Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung: Anspruch auf Gewährung von Übergangsleistungen bei Tätigkeitsaufgabe zur Verhinderung des Eintritts einer Berufskrankheit. Gewährung von Übergangsleistungen bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber
Orientierungssatz
Die Gewährung von Übergangsleistungen bei einer Tätigkeitsaufgabe zur Vermeidung des Eintritts einer Berufskrankheit (hier: obstruktive Atemwegserkrankung bei einem Lackierer) kommt auch bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber in Betracht, wenn jedenfalls ungeachtet der Kündigung aus gesundheitlichen Gründen eine berufliche Umorientierung und ein damit einhergehender Arbeitsplatzwechsel geboten waren.
Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 27.11.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.1996 verurteilt, der Klägerin Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 Berufskrankheitenverordnung aufgrund der bei ihr drohenden Gefahr einer Berufskrankheit Nr. 4302 ab 23.06.1993 zu gewähren.
2. Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte deren außergerichtlicher Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten nur noch um die Gewährung von Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 Berufskrankheitenverordnung (BKVO).
Die 1966 geborene Klägerin war vom 04.08.1983 bis zum 22.06.1993 als Fahrzeuglackiererin beschäftigt und bei der Beklagten gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Aufgrund eines Antrags auf Rehabilitation vom 16.08.1993, der vom Arbeitsamt an die Beklagte weitergeleitet und mit einem Attest des Hausarztes Dr. D., A-Stadt, vom 07.07.1993 begründet worden war (Atemw...