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SG Gießen Gerichtsbescheid vom 07.05.2018 - S 15 KR 155/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Kostenerstattung. kein Anspruch auf Kostenübernahme für psychotherapeutische Behandlung durch kassenärztlich nicht zugelassene Psychotherapeutin

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Kostenerstattungsanspruch aus § 13 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB V für die Behandlung durch einen nicht zugelassenen Psychotherapeuten besteht nicht, da die selbstbeschaffte Leistung nicht zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (vgl § 76 Abs 1 S 1 SGB V).

2. Ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 Abs 3 S 1 Alt 1 SGB V besteht nur, wenn der Krankenkasse die rechtzeitige Leistungserbringung durch einen Vertragsbehandler als Sachleistung unmöglich war.

3. Der Versicherte muss alles nach den konkreten Umständen Erforderliche, Mögliche und Zumutbare getan haben, um die Leistung auf dem Sachleistungswege zu erhalten. Er muss sich ua auch bei der Krankenkasse über die Möglichkeiten zur Sachleistungserbringung erkundigen.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung durch eine kassenärztlich nicht zugelassene Psychotherapeutin.

Der Kläger leidet an einer längeren depressiven Reaktion. Zudem besteht der Verdacht auf Vorliegen des Asperger Syndroms.

Mit E-Mail vom 21. Oktober 2015 beantragte der Kläger die Kostenübernahme für die psychotherapeutische Behandlung bei der Diplom-Psychologin Frau D. Frau D. hat keine Kassenzulassung und betreibt eine Privatpraxis. In seiner E-Mail gab der Kläger an, er habe immer noch keinen Psychotherapeuten gefunden.

Mit E-Mail vom 23. Oktober 2015 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme ab, da Frau D. keine Kassenzu...

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