Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Entschädigung wegen einer Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 4111. Stichtagsregelung. Rechtsänderung. Inkrafttreten. rückwirkende Leistung. vier Jahre. Zeitpunkt. neuer Antrag
Orientierungssatz
Zum Beginn einer Verletztenrente wegen einer 1998 angezeigten Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 4111, wenn die Erkrankung bereits vor dem 1.1.1993 eingetreten ist.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten bezüglich der Gewährung der Entschädigung wegen einer chronisch obstruktiven Bronchitis bzw. eines Emphysems von Bergleuten unter Tage im Steinkohlenbergbau (Berufskrankheit nach Ziffer 4111 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung - BKV).
Der im Jahre 1930 geborene Kläger war im Bergbau im wesentlichen als Maschinenhauer beschäftigt.
Unter dem 26.10.1998 erstattete der Internist Dr. H. eine Ärztliche Anzeige über den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit 4111 beim Kläger. Nachdem die Beklagte eine Feinstaubbelastung des Klägers von 111 Feinstaubjahren ermittelt hatte, zog sie ein Gutachten des Arztes für Arbeitsmedizin Dr. B. vom 04.08.1999 bei, der ein lungenfunktionsanalytisches Gutachten von Dr. B. vom 23.07.1999 verwertete. Dr. B. meinte, dass der Versicherungs- und Leistungsfall der Berufskrankheit 4111 ab März 1983 zweifelsfrei anzunehmen und die MdE ab diesem Datum auf 20 v.H. zu schätzen sei.
Sodann lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 23.09.1999 die Gewährung einer Entschädigung an den Kläger mit der Begründung ab, die Berufskrankheit könne bei ihm nicht anerkannt werden, da der Versicherungsfall nicht nach dem Stichtag 31.12.1992 eingetreten sei. Den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies am 04.02.2000 der Widerspruchsau...