Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylbewerberleistung. Krankenhausbehandlung. Eilfall. Nothilfe. analoge Anwendung von § 25 SGB 12. keine Verzinsung der Forderung
Orientierungssatz
1. Tatbestand und Rechtsfolgen des § 25 SGB 12 dürfen trotz der Regelung des § 23 Abs 2 SGB 12 auf das AsylbLG ausgedehnt werden.
2. § 11 Abs 2 AsylbLG enthält keine Zuständigkeitsregelung, sondern regelt ausschließlich den Umfang der bei einem unerlaubten Aufenthalt zu erbringenden Leistungen.
3. Ein Anspruch auf Prozesszinsen entsprechend §§ 288, 291 BGB besteht nicht, weil es dafür im Sozialrecht an einer Rechtsgrundlage fehlt. Die §§ 44 SGB 1 und 108 Abs 2 SGB 10 enthalten eine insoweit abschließende Regelung. Das SGB 12 und das AsylbLG enthalten demgegenüber keine spezielle und ausdrückliche Anordnung eines Zinsanspruchs bei Erstattungsansprüchen gegen Sozialhilfeträger.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Krankenhauspflegekosten in Höhe von 30.125,31 Euro zu erstatten. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt keine Kosten dieses Verfahrens. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Erstattung der ihr entstandenen Krankenhauspflegekosten für die stationäre Behandlung des G (G) im Ev. Krankenhaus H im Zeitraum vom 25.04. bis 23.05.2005. G besitzt eine ausländerrechtliche Duldung gemäß § 60 a Aufenthaltsgesetz und ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigt. Er ist der Stadt C zugewiesen und lebt dort in einer Gemeinschaftsunterkunft mit einer Beschränkung des Aufenthaltes auf den Bereich des Landes Bayern. Bei einem Aufenthalt in H, angeblich um Frau und Kind zu besuchen, geriet er in eine Auseinandersetzung und musste mit...