rechtskräftig
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger von der Beklagten die Gewährung einer sogenannten Bandscheibenmatratze und eines elektrisch verstellbaren Pflegebetts verlangen kann.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger leidet unter anderem an einer degenerativen Erkrankung der Wirbelsäule. Von 00.2001 bis 00.2002 befand er sich in einem von der Stadt H betriebenen Pflegeheim und war dort mit einem Pflegebett und zuletzt auch mit einer Bandscheibenmatratze versorgt.
Unter Vorlage eines Attestes des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. L vom 20.12.2001 beantragte der Kläger unter dem 15.01.2002, vertreten durch das "Senioren- und Pflegeheim der Stadt H" bei der Beklagten die Versorgung mit einer Bandscheibenmatratze. Zur Begründung des Antrages wurde ausgeführt, dass der Kläger unter Polyneuropathie, Gangunsicherheit, schweren degenerativen Wirbelsäulenerkrankungen, Leberzirrhose und Aszites leide. Durch eine Spezialmatratze erhalte er deutlich mehr Lebensqualität; darüber hinaus könnten die Folgen seiner Behinderung gemildert werden.
Mit Bescheid vom 28.01.2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass es sich bei der beantragten Bandscheibenmatratze nicht um ein spezifisches Therapeutikum für Wirbelsäulenerkrankungen handele. Vielmehr stelle die Bandscheibenmatratze einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens dar, der eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht auslösen könne.
Hiergegen legte der Kläger am 04.02.2002 Widerspruch ein, der jedoch erfolglos blieb und vom Widerspruchsausschuss der Beklagten nach Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MdK) (Stellungnahme nach Aktenlage...