rechtskräftig
Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 13.02.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2001 verurteilt, das der Klägerin für die Zeit vom 05.08.1997 bis zum 17.08.1997 und vom 24.03.1998 bis zum 07.06.1999 gezahlte Krankengeld unter Berücksichtigung erhaltener Einmalzahlungen nach Maßgabe der §§ 47, 47 a SGB V in der Fassung des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes vom 28.12.2000 (BGBl. I, 1971) neu zu berechnen und der Klägerin die sich hieraus ergebene Differenz nachzuzahlen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten hinsichtlich der Neuberechnung und Nachzahlung von Krankengeld.
Die Klägerin bezog von der Beklagten in der Zeit vom 05.08.1997 bis zum 17.08.1997 und vom 24.03.1998 bis zum 07.06.1999 Krankengeld. Unter dem 01.02.2001 beantragte sie rückwirkend eine Neuberechnung des Krankengeldes unter Berücksichtigung der im Bemessungszeitraum erzielten Einmalzahlungen. Sie wies darauf hin, die Spitzenverbände der Krankenkassen hätten in gemeinsamen Verlautbarungen mitgeteilt, dass die Krankenkassen im Falle einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entsprechend handeln würden und dass deshalb weitere Einsprüche gegen den Beitragseinzug nicht erforderlich wären. Deshalb habe sie die Krankengeldbewilligung als vorläufig betrachtet und kein weiteres Rechtsmittel eingelegt.
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheiden vom 13.02.2001 ab und führte zur Begründung aus, die Neuregelung durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz betreffe nur die Versicherten, deren Krankengeldanspruch frühestens am 22.06.2000 ent...