Entscheidungsstichwort (Thema)
Reichweite eines ergangenen Verwaltungsaktes unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung
Orientierungssatz
1. Die Reichweite eines Bescheides ergibt sich aus der Auslegung des Bescheides durch Heranziehung der Begründung.
2. Ein Bescheid bleibt wirksam, soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
3. Mit dem Wechsel aus einer zuvor bestehenden Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis tritt die Versicherungspflicht kraft Gesetzes ein. Der zuvor ergangene, die Versicherungsfreiheit feststellende Bescheid verliert seine regelnde Wirkung.
4. Hat der Versicherungsträger dem Betroffenen zuvor erklärt, der ergangene Bescheid sei so lange wirksam, bis er widerrufen wird, so ändert dies nichts an der gesetzlich wirksamen Regelung des § 39 Abs. 2 SGB 10. Die Begründungselemente eines Verwaltungsaktes können eine entsprechende gesetzliche Regelung nicht außer Kraft setzen.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Tätigkeit bei der Beigeladenen von der Versicherungspflicht befreit ist.
Der Kläger war von April 1994 bis Juli 1995 bei der C. GmbH in Dortmund bzw. Recklinghausen als Bauleiter und Kalkulator tätig. Von Juni 1997 bis Dezember 1997 war er als Bauleiter bei der N. GmbH in Lünen, sodann ab Januar 1998 bis Juni 2000 erneut bei der C. GmbH, ab Juli 2000 bis April 2001 bei der L. GmbH in Dortmund, ab Mai 2001 bis September 2008 bei der G. GmbH in Dortmund und von Oktober 2008 bis Oktober 2011 bei der N. GmbH in Lün...