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SG Fulda Beschluss vom 03.01.2011 - S 3 SF 43/10 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Prozesskostenhilfevergütungsanspruch. Verfahrensgebühr: Anwendbarkeit des verminderten Gebührenrahmens der Nr 3103 RVG-VV bei über Beratungshilfe abgerechneter Tätigkeit im Vorverfahren. keine Anrechnung der Beratungshilfegebühr auf gerichtliche Verfahrensgebühr. Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 56 Abs 2 RVG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die aus Prozesskostenhilfemitteln gewährte Verfahrensgebühr eines im Vorverfahren tätigen Anwalts bestimmt sich auch dann nach Nr 3103 RVG-VV, wenn er das Vorverfahren über Beratungshilfe abgerechnet hat.

2. Eine für diese Fälle vorzunehmende Reduzierung des Anwendungsbereichs der Verfahrensgebühr aus Nr 3103 RVG-VV, im Wege der teleologischen Reduktion, überschreitet den Rahmen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung.

3. Eine hälftige Anrechnung der im Wege der Beratungshilfe erlangte Geschäftsgebühr gem Nr 2503 RVG-VV auf die Verfahrensgebühr aus Nr 3103 RVG-VV findet nicht statt.

4. Gegen Entscheidungen gem § 56 Abs 1 RVG ist die Beschwerde statthaft, sofern der Beschwerdewert gem § 33 Abs 3 S 1 RVG erreicht wird oder das Gericht die Beschwerde gem § 33 Abs 3 S 2 RVG wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässt.

 

Tenor

1. Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des SG Fulda vom 03.02.2009 für das Verfahren S 3 R 219/05 geändert und die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 226,10 € festgesetzt.

2. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen

3. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe des im Rahmen vor dem SG Fulda geführten Verfahrens S 3 R 219/05 aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütungsvorschusses.

Der h...

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