Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Erinnerungsverfahren nach § 189 Abs 2 S 2 SGG. Verfahrensgegenstand. Pauschgebührenpflicht gilt unabhängig vom Erfolg des erhobenen Rechtsbehelfs. rechtswegfremde Forderung. Kostenentscheidung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Erinnerung nach § 189 Abs 2 S 2 SGG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Parallele zu LSG München vom 15.10.2015 - L 15 SF 281/15).
2. Die im Klage oder Eilverfahren getroffene Verfügung zur Nichtanwendung des § 197a SGG ist einer Überprüfung im Gebührenfeststellungsverfahren entzogen.
3. Die Pauschgebührenpflicht gem § 184 SGG gilt unabhängig vom Erfolg des erhobenen Rechtsbehelfs und ebenso für Verfahren, in denen vor dem Sozialgericht eine rechtswegfremde Forderung geltend gemacht wird, sofern keine Rechtswegverweisung erfolgt (Abgrenzung zu BGH vom 17.9.2014 - XII ZB 284/13 = NJW 2015, 251).
4. Die Entscheidung über die Erinnerung gem § 189 Abs 2 S 2 SGG erfordert eine Kostenentscheidung (Fortführung von SG Fulda vom 10.2.2010 - S 3 SF 22/09 E = ASR 2010, 87).
Tenor
Die Erinnerung gegen die Feststellung der Pauschgebühr im Verfahren S 11 KR 96/14 E wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Pflicht der Erinnerungsführerin zur Zahlung der Pauschgebühr gem. § 184 SGG.
Im Ausgangsverfahren S 11 KR 96/14 ER machte die dortige Antragstellerin (im Folgenden nur: Antragstellerin) gegen die Antragsgegnerin und hiesige Erinnerungsführerin, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Durchführung von Fürsorgemaßnahmen gem. §§ 78 , 80 BBG zuständig ist, Leistungen zur Kostenübernahme für einen "Dusch-Toiletten-Stuhl" geltend. Unter dem 13. August 2014 erklärte die Antragstellerin die Rücknahme ih...