Leitsatz (amtlich)
Zur Anfechtungsbefugnis im Rahmen einer defensiven Konkurrentenschutzklage gegen eine Sonderbedarfszulassung.
Orientierungssatz
Parallelentscheidung zum Urteil des SG Saarbrücken vom 18.4.2007 - S 2 KA 84/06, das vollständig dokumentiert ist.
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Sonderbedarfszulassung des Beigeladenen Dr. Sch..
Die Klägerin betreibt eine Gemeinschaftspraxis in der S.. Die Dres. D. und H. sind Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt "Nephrologie". Frau M.-S. ist "Praktische Ärztin". Die Klägerin betreibt in der Trierer Straße ein Dialysezentrum und eine Diabetologische Schwerpunktpraxis.
Der Beklagte hat mit Beschluss vom 28.08.2002, dem Internisten Dr. Sch. eine Sonderbedarfszulassung mit dem Vertragsarztsitz S. zur gemeinsamen Ausübung mit dem Nephrologen Dr. H.-G. H. und Dr. I. H. erteilt.
Gegen den oben genannten Beschluss hat die Klägerin Widerspruch eingelegt und im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die dem Internisten Dr. Sch. erteilte Sonderbedarfszulassung sei zu Unrecht erfolgt. Es bestehe kein nephrologischer Versorgungsbedarf, der nicht schon durch die "Vollzulassungen" gedeckt sei. Es bestehe weder eine quantitative noch qualitative Unterversorgung im Sinne der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte. Weder ihre eigene Praxis, noch die in P. bestehende Praxis Dres. F./Sch./L. sei ausgelastet. Das gleiche gelte daher wahrscheinlich auch für die Praxis der Dres. H./H.. Solange bestehende Dialysepraxen nicht ausgelastet seien, dürften neue Ärzte für eine Dialysepraxis nicht zugelassen werden. Das ergebe sich letztlich schon aus § 6 Abs. 1 der Anlage 9.1 der V...