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SG für das Saarland Gerichtsbescheid vom 22.10.2002 - S 1 KR 403/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Krankenhaus. Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer einer Krankenhausbehandlung. Nichteinhaltung des vereinbarten Verfahrens durch Krankenkasse

 

Orientierungssatz

Die Krankenkasse ist verpflichtet, die Kosten für einen Krankenhausaufenthalt ihres Versicherten, dessen Notwendigkeit nach ihrer Ansicht unter Zugrundelegung der Feststellungen des Medizinischen Dienstes nicht nachvollziehbar ist, zu übernehmen, wenn sie sich nicht an das in den Rahmenverträgen vereinbarte Verfahren gehalten hat (vgl BSG vom 13.12.2001 - B 3 KR 11/01 R = BSGE 89, 104 = SozR 3-2500 § 112 Nr 2).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.09.2006; Aktenzeichen B 3 KR 22/05 R)

LSG für das Saarland (Urteil vom 19.01.2005; Aktenzeichen L 2 KR 29/02)

 

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.074,17 Euro nebst 2 % Zinsen über dem jeweiligen Basissatz gemäß DÜG seit dem 06.11.2001 zu zahlen.

2.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über restliche Krankenhausbehandlungskosten, nachdem die Beklagte im vorliegenden Falle - wie auch im Rahmen einer Unzahl von Fällen - dazu übergegangen war, Kostenübernahmeerklärungen der Krankenhäuser zeitlich zu befristen und Behandlungen nur bis Fristablauf zu bezahlen.

Die ... 1941 geborene Frau W. P., die bei der Beklagten krankenversichert ist, wurde am 25.12.2000 in das Krankenhaus der Klägerin aufgenommen.

Eine Kostenzusage der Beklagten wurde mit Schreiben vom 04.01.2001 bis zum 03.01.2001 erteilt. Mit Schreiben vom 10.01.2001 beantragte die behandelnde Ärztin eine Verlängerung der Kostenübernahme für die stationäre Behandlung bis zum 10.01.2001. Diesem Antrag entsprach die Beklagte mit Schreiben vom 05.04.2001 nur bis zum 05.01.2001. Die Entlassung er...

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