Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung
Leitsatz (amtlich)
Zur Abgrenzung abhängiger Beschäftigung von selbständiger Tätigkeit bei einem für eine Möbelhauskette tätigen Lieferanten und Monteur von Einbauküchen und Möbeln.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Verkehrsunfalls vom 29.11.2000 als Arbeitsunfall.
Der Kläger, geboren am …, ist Schreinermeister. Er arbeitete als angestellter Betriebsleiter und machte sich im März 1986 im Nebenerwerb mit Schreinerarbeiten selbstständig (Gewerbeanmeldung, Bl. 81 VA). Laut Katasterakte der H-Berufsgenossenschaft (Mitgliedsnummer ...) meldete der Kläger am 9.1.1991 unter neuer Anschrift ein Gewerbe für Schreinerei und Fensterbau an und teilte auf Anfrage der H-Berufsgenossenschaft mit, er habe das Unternehmen im Anschluss an seine Nebenerwerbstätigkeit am 1.6.1989 eröffnet. Nach der durch Insolvenz bedingten Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses lieferte der Kläger von einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt an bis ins Jahr 1999 über etwa zwei Jahre im Auftrag einer Firma M - ihrerseits Vertragspartner der Möbelhauskette I - Einbauküchen aus und montierte diese. Die Beteiligten gingen nach Angaben des Klägers seinerzeit davon aus, dass dieser als selbstständiger Subunternehmer tätig werde und wickelten die Aufträge sozialversicherungsrechtlich und steuerrechtlich in diesem Sinne ab. Ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Kläger unter Firma M bestand nicht. Ende 1999 trat die Beigeladene an Stelle der Firma M in das Vertragsverhältnis mit I... ein. Fortan übte der Kläger seine Tätigkeit für die Beigeladene aus. Es liegt ein "Transportvertrag und Montagevertrag" zwischen Beigeladener und Kläger vom 15...