Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Vertragskrankenhaus. Aufnahme in den Krankenhausplan. bestehender Versorgungsvertrag tritt nicht neben fingierten Versorgungsvertrag nach § 109 Abs 1 S 2 SGB 5, sondern wird ersetzt. keine Kündigung erforderlich
Leitsatz (amtlich)
1. Ein bei Aufnahme in den Krankenhausplan bereits bestehender Versorgungsvertrag tritt grundsätzlich nicht neben den fingierten Versorgungsvertrag nach § 109 Abs 1 S 2 SGB 5, sondern wird durch den fingierten Vertrag ersetzt.
2. Es bedarf in diesen Fällen keiner Kündigung des bei Aufnahme in den Krankenhausplan bereits bestehenden Versorgungsvertrags.
Nachgehend
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Kündigung des Versorgungsvertrages nach § 109 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) vom 04.06.2004 über 15 Betten in dem Fachgebiet „Psychotherapeutische Medizin“ zum 31.07.2014 durch die Beklagten.
Die Klägerin betreibt in H. sowohl eine Akut- als auch eine Rehabilitationsklinik für psychotherapeutische Medizin und Psychotherapie. Hinsichtlich der von der Klägerin erbrachten psychosomatischen Rehabilitation besteht nach § 111 SGB V ein Versorgungsvertrag über 15 Betten. Darüber hinaus schlossen die Beteiligten am 04.06.2004 einen Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 SGB V über 15 (weitere) Betten in dem Fachgebiet „Psychotherapeutische Medizin“, der gemäß § 7 dieses Vertrages rückwirkend zum 01.01.2004 in Kraft trat und durch den der bisher geltende Versorgungsvertrag außer Kraft trat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Versorgungsvertrages vom 04.06.2004 wird auf Blatt 1 ff. der beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. Der Versorgungsvertrag ...