Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 9.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2003 wird aufgehoben.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld ab 20.9.2003 rechts fehlerfrei um 1050 EUR gemindert hat.
Die Klägerin meldete sich am 16.9.2003 beim Arbeitsamt L mit Wirkung ab 20.9.2003 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Aus den in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen ergibt sich unter anderem, dass die Klägerin vom 6.9.2002 bis 31.7.2003 und vom 4.8.2003 bis zum 19.9.2003 jeweils befristet beschäftigt gewesen ist.
Mit Bescheid vom 13.10.2003 entsprach das Arbeitsamt L dem Antrag der Klägerin ab 20.9.2003.
Bereits zuvor, nämlich mit Bescheid vom 9.10.2003, hatte es mit der Begründung, die Klägerin hätte sich nach § 37 b des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) spätestens am 26.7.2003 beim Arbeitsamt arbeitsuchend melden müssen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 20.9.2003 um 1050 EUR (30 Tage × 35.– EUR) gemindert.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Widerspruchsstelle des Arbeitsamtes O mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2003 als unbegründet zurück.
Mit ihrer am 8.12.2003 zum Sozialgericht Freiburg erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß),
den Bescheid der Beklagten vom 9.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält ihren Bescheid für rechtsfehlerfrei.
Das Gericht hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes schriftliche Auskünfte der letzten beiden Arbeitgeber der Klägerin eingeholt. Insoweit wird auf die Schreiben ...