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SG Frankfurt am Main Urteil vom 19.12.2007 - S 33 AL 2536/04

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Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.05.2010; Aktenzeichen B 7 AL 22/09 R)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger macht die Übernahme der ihm für eine Ausbildung als Fahrlehrer entstehenden bzw. bereits entstandenen Kosten durch die Beklagte geltend.

Der 1950 geborene Kläger ist - nach seinen Angaben - ausgebildeter Diplom-Pädagoge. Er war von 1992 bis 1998 als - teilweise selbständiger - Taxifahrer und Dolmetscher tätig. Nach zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit arbeitete er - mit Unterbrechungen - von 2000 bis 2004 wiederum als Taxifahrer. Dabei war er zuletzt vom 01.05.2001 bis zum 29.02.2004 bei dem Taxiunternehmen S., XS., beschäftigt.

Am 02.03.2004 meldete er sich zum 01.03.2004 arbeitslos; die Beklagte bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 26.03.2004 Arbeitslosengeld für 660 Tage ab dem 01.03.2004.

Spätestens im Rahmen einer Vorsprache am 22.03.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Förderung einer Ausbildung zum Fahrlehrer.

Er begann die Ausbildung dann am 05.04.2004.

Nachdem er noch ein Schreiben der O. Fahrschule P, XS., vom 20.04.2004 eingereicht hatte, in dem ihm bestätigt wurde, dass die Fahrschule die Absicht habe, ihn nach abgeschlossener Ausbildung zum Fahrlehrer der Klasse BE fest einzustellen, lehnte die Beklagte die begehrte Förderung mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.05.2004 ab, da die Maßnahme nicht den Zielen der Weiterbildungsförderung entspreche.

Die Beklagte setzte allerdings die Gewährung von Arbeitslosengeld trotz der ihr bekannten Ausbildung fort, da sie - wegen der erklärten Bereitschaft des Klägers zum jederzeitigen Abbruch der Ausbildung - davon ausging, der Kläger sei weiterhin verfügbar.

Der Widerspruch des Klägers vom 16.05.2004 gegen die Ablehnung seines hier...

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