Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankenhausvergütung. aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung. 24-stündige Verfügbarkeit der interventionellen Kardiologie mit Akut-PTCA im eigenen Klinikum
Orientierungssatz
Die Kodierung des OPS (2017) 8-98f setzt ua die 24-stündige Verfügbarkeit der interventionellen Kardiologie mit Akut-PTCA im eigenen Klinikum voraus. Nicht ausreichend ist daher eine Verfügbarkeit innerhalb von maximal 30 Minuten im Krankenhaus.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Kodierbarkeit des OPS Kodes 8-98f.40 (aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung) für die Vergütung einer Krankenhausbehandlung streitig.
Der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte 1929 geborene C. C. (im Folgenden: Versicherter) befand sich vom 3. März bis zu seinem Tod am xx. xx 2017 in stationärer Behandlung in der Klinik der Klägerin.
Die Klägerin stellte für die Behandlung des Versicherten unter Zugrundelegung der DRG A09C (Beatmung ≫ 499 Stunden oder ≫ 249 Stunden mit int. Komplexbeh. ≫ 2352 / 1932 / 2208 P., mit komplexer OR-Prozedur oder Polytrauma oder int. Komplexbeh. ≫ 1764 / 1656 / 2208 P. oder mit komplizierender Konstellation oder Alter ≪ 16 Jahre) 63.344,92 € der Beklagten mit Schreiben vom 8. Juni 2017 in Rechnung.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2017 teilte die Beklagte hierzu mit, dass die Rechnung nicht so bezahlt werden könne, da hier der OPS 8-98f.40 (nicht erfüllt) von der Klägerin berechnet worden sei. Der unstrittige Rechnungsbetrag für die DRG A09F (ohne OPS) sei angewiesen worden.
Hintergrund dieser Auffassung war u.a. dass Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenvers...