Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten. Verjährung von Ansprüchen auf Erstattung nach § 118 Abs 4a SGB 6. maßgebliche Kenntnis
Orientierungssatz
Zur Frage, wessen Kenntnis iS des § 118 Abs 4a S 1 SGB 6 maßgeblich ist.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 4.076,95 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine Erstattung von über den Tod hinaus gezahlte Rente nach § 118 Abs. 3 S. 2 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Die 2009 verstorbene Rentenbezieherin erhielt von der Klägerin seit 1. August 2000 eine Witwenrente nach dem verstorbenen, bei der Beklagten Klägerin versicherten C. D. Zugleich erhielt die Rentenbezieherin eine Versichertenrente aus eigenem Versichertenkonto, ebenfalls von der Klägerin. Für die Bearbeitung der Renten waren unterschiedliche Dezernate zuständig. Die Renten wurden beide monatlich im Auftrag der Klägerin durch den E. Rentenservice auf das bei der Beklagten geführte Konto mit der IBAN xxxxx1 durch Überweisung gezahlt.
Mit Schreiben vom 5. November 2009 teilte die Tochter der Rentenbezieherin dem E. Rentenservice unter der Versicherungsnummer der Rentenbezieherin mit, dass diese verstorben sei und sandte die Sterbeurkunde zu (Bl. 354 VA). Mit Rückforderungsschreiben vom 18. November 2009, bei der Beklagten am 22. Oktober 2009 eingegangen, forderte der E. Rentenservice von der Beklagten die Rückzahlung der über den Tod hinaus gezahlten Versichertenrente. Dieser Forderung kam die Beklagte nach.
Mit Schreiben des Kreisverwaltungsreferats der M vom 1. März 2010 erfuhr das für die Hinterbliebenenrente zuständige Dezernat der Klägerin, dass die Rentenbezieherin von ihr...