Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten u.a. über die Genehmigung einer dreitägigen Eingliederungsmaßnahme bei einem Arbeitgeber sowie über einen Antrag auf Leistungen aus dem Vermittlungsbudget für Vorstellungsgespräche bei zwei Arbeitgebern.
Oktober 2022 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Der 1975 geborene Antragsteller ist ausgebildeter Energieelektroniker und hat eine Weiterbildung als Automatisierungstechniker abgeschlossen. Er befand sich von Oktober 2011 bis 5. November 2018 als Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt Offenburg. Ausweislich der Arbeitgeberbescheinigung war der Antragsteller vom 6. Oktober 2011 bis 11. April 2017 in Vollzeit in der Haft beschäftigt. Er war sodann mit Ausnahme eines Arbeitstags am 10. August 2018 arbeitsunfähig bis zur Entlassung erkrankt ohne Krankengeld zu beziehen. Seit der Haftentlassung im November 2018 führte und führt der Antragsteller eine Vielzahl von Verfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt sowie vor dem Hessischen Landessozialgericht, insbesondere auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitssuchende, der Sozialhilfe sowie gegen die Beklagte (aktuell über 160 seit 11/2018).
Seit November 2018 war der Kläger teilweise in Beschäftigungen in Vollzeit tätig, teilweise in Untersuchungshaft. Die Techniker Krankenkasse gewährte dem Kläger aufgrund einer am 8. April 2021 begonnenen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld bis 18. April 2021, vom 1. Mai bis 31. Dezember 2021 und vom 17. Januar bis 5. Oktober 2022 (Bescheinigung vom 30.09.2022).
Er meldete sich sodann zum 6. Oktober 2022 persönlich arbeitslos und legte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sowie weitere medizinische Unterlagen vor, aus denen sich von unterschiedlichen Ärzten divergier...