Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Beitragspflicht von Strafgefangenen beim Bezug von Verletztengeld nach Arbeitsunfall
Orientierungssatz
Von einem Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung, das einem Strafgefangenen für ein während einer Tätigkeit in der Strafhaft erlittenen Arbeitsunfall gezahlt wird, sind für die Dauer der Strafhaft keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen, da ein freiwilliges Beschäftigungsverhältnis als Voraussetzung einer Beitragspflicht nicht besteht.
Nachgehend
Tenor
Der Bescheid vom 17.10.2008 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 123,81 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob für Strafgefangene, die während ihre Haftzeit eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB VII ausüben und vorübergehend nach Erleiden eines versicherten Arbeitsunfalls Anspruch auf Verletztengeld haben, in jedem Fall aus dieser Leistung Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen sind.
In der Zeit vom 10.03. bis 14.03.2008 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Prüfung nach § 212 a SGB VI durch.
Nach Ende der Betriebsprüfung erteilte die Beklagte der Klägerin am 17.10.2008 einen Bescheid, wonach die sich aus der Prüfung ergebende Forderung 123,81 Euro an Rentenversicherungsbeiträgen betrage. Die Prüfung habe die Feststellung ergeben, dass für Verletztengeldbezieher im Strafvollzug bei Eintritt von Versicherungspflicht zur Rentenversicherung keine Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt worden seien.
Der Bescheid enthält im hier entscheidenden Punkt folgenden Passus:
Mit unserer Prüfmitteilung vom 24.02.2006 haben ...