Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter bei dessen offensichtlicher Rechtsmissbräuchlichkeit
Orientierungssatz
1. Ein gegen einen Richter erhobenes Ablehnungsgesuch ist nach §§ 60 Abs. 1 S. 1 SGG, 42 ZPO unzulässig, wenn es offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellt ist.
2. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn es dem Kläger nicht um die Verhinderung der Befassung des Richters mit dem Verfahren und dem materiellen Recht, sondern lediglich um dessen Beschäftigung mit einem weiteren Antrag. Ein Indiz dafür ist eine Vielzahl von demselben Kläger gestellter Befangenheitsanträge, Verzögerungsrügen und gestellter Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Einreichung der hierzu erforderlichen Unterlagen.
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 17.07.2025; Aktenzeichen B 11 AL 7/25 BH)
BSG (Beschluss vom 23.01.2025; Aktenzeichen B 11 AL 8/24 BH)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen Mahnungen und Zahlungserinnerungen von Forderungen der Beklagten.
Der 1975 geborene Kläger ist ausgebildeter Energieelektroniker und hat eine Weiterbildung als Automatisierungstechniker abgeschlossen. Er befand sich von Oktober 2011 bis 5. November 2018 als Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt B-Stadt. Ausweislich der Arbeitgeberbescheinigung war der Antragsteller vom 6. Oktober 2011 bis 11. April 2017 in Vollzeit in der Haft beschäftigt. Er war sodann mit Ausnahme eines Arbeitstags am 10. August 2018 arbeitsunfähig bis zur Entlassung erkrankt ohne Krankengeld zu beziehen. Seit der Haftentlassung im November 2018 führte und führt der Kläger eine Vielzahl von Verfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt sowie vor dem Hessischen Landessozialgericht, insbesonder...