Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Leistungsanspruch von Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Abgrenzung der Leistungsberechtigung von Leistungen für Asylbewerber
Orientierungssatz
Ein Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wegen der Unmöglichkeit einer Ausreise erteilt wurde, ist von den Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen und allein auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verwiesen. Dabei knüpft der Leistungsausschluss bereits an der Art der erteilten Aufenthaltserlaubnis an, ohne dass es für die Leistungsgewährung auf die tatsächliche Aufenthaltssituation und die daraus ableitbare Aufenthaltsgestattung ankommt.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Jobcenter die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Die im Jahr 1989 in C-Stadt geborene und in A-Stadt wohnhafte Klägerin ist ausweislich der vorliegenden Akten staatenlos. Sie ist Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Das Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel enthält die Angabe "Beschäftigung jeglicher Art erlaubt. Selbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet." In der Vergangenheit bezog die Klägerin mit ihrer im Jahr 2008 geborenen Tochter offenbar zeitweise Leistungen nach dem SGB II, zeitweise aber auch Leistungen nach dem AsylbLG.
Im Februar 2011 beantragte die Klägerin bei dem beklagten Jobcenter die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 04.03.2011 unter Hinweis auf das Bestehen eines Leistungsanspr...