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SG Frankfurt am Main Gerichtsbescheid vom 03.01.2017 - S 31 R 766/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinweispflicht des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich der Antragstellung zum Erhalt einer Waisenrente bei einer volljährigen Waise aufgrund der Stellung eines Witwenrentenantrages durch die Mutter der Waise

 

Orientierungssatz

Zur (hier bejahten) Hinweispflicht des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich der Antragstellung zum Erhalt einer Waisenrente bei einer volljährigen Waise aufgrund der Stellung eines Witwenrentenantrages durch die Mutter der Waise.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 11.04.2019; Aktenzeichen B 13 R 74/18 B)

 

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 03.12.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 29.10.2015 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Halbwaisenrente im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für die Zeit vom 01.11.2010 bis 28.10.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das beklagte Land hat 3/4 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Halbwaisenrente vom 05.02.2010 bis 28.10.2012. Am 09.03.2010 beantragte die Mutter des Klägers die Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung des am xx.xx.2010 verstorbenen Dr. C. A. Sie gab auf Seite 6 des Antrages an, dass sie den 1995 geborenen Kläger als leibliches Kind habe. Die entsprechende Rente wurde bewilligt.

Am 18.11.2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Halbwaisenrente. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 03.12.2014 abgelehnt mit der Begründung, dass der Kläger das Höchstalter von 27 Jahren bereits überschritten habe. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 27.12.2014. Er legte dar, dass ihm ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zustehe, eine Pflichtverletzung seitens der Beklagten liege nicht v...

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