Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller innerhalb von drei Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses eine Kündigungsbestätigung zum 30.06.2004 auszustellen.
2. Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens um den Anspruch auf Ausstellung einer Kündigungsbestätigung nach einer Kündigung der noch keine 18 Monate bestehenden Mitgliedschaft aufgrund einer zeitgleich mit einer Krankenkassenfusion einhergehenden Beitragssatzerhöhung.
Die Taunus BKK und die BKK Braunschweig fusionierten zum 01.04.2004 zur Taunus BKK, der Antragsgegnerin. Zuvor lag der allgemeine Beitragssatz der Taunus BKK bei 12,8% und der der BKK Braunschweig nach Angaben der Antragsgegnerin bei 15,2 %. Der allgemeine Beitragssatz für pflichtversicherte Beschäftigte der neuen Taunus BKK wurde auf 13,8% festgesetzt.
Der Antragsteller hatte die Taunus BKK als der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin als Krankenkasse ab dem 01.04.2003 gewählt und war seitdem Mitglied dieser Kasse.
Nach der Kassenfusion und dem Beschluss zur Beitragssatzerhöhung kündigte der Antragsteller mit Schreiben vom 20.04.2004 die Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin.
Mit Bescheid vom 26.04.2004 lehnte die Antragsgegnerin eine Kündigung ab. Sie führte aus, sie könne einer Kündigung zum 30.06.2004 nicht entsprechen. Durch die Fusion der Taunus BKK mit der BKK Braunschweig sei eine neue Krankenkasse entstanden und ein neuer Beitragssatz festgelegt worden. Deshalb ergebe sich kein Sonderkündigungsrecht.
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 03.05.2004 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2004 wies die Antragsgegnerin de...