Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung einer Unterlassungsverpflichtung der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtschutzes.
In der Ausgabe März 2006 informierte die Antragsgegnerin ihre Mitglieder im Rahmen des Informationsblattes “aktuell” über die Möglichkeit des Bezugs von Arzneimitteln über den Versandhandel. Unter den Überschriften “Kostensenkung ohne Nebenwirkung: Versandapotheken – Konditionen, die sich lohnen” und “Bei einer Versandapotheke zu bestellen ist bequem, aber sparen Sie so auch? Ein klares “Ja” für die Kunden der AOK Hessen. Wir haben für Sie ein exklusives Angebot mit Versandapotheken vereinbart. Vorteil: Sie sparen bares Geld!” hat die Information folgenden Inhalt:
“[…] Die Ausgaben für Arzneimittel sind im vergangenen Jahr weiter angestiegen. Im Oktober 2005 mussten die Krankenversicherungen 234 Millionen Euro mehr als im Vormonat für Medikamente aufbringen, im gesamten Jahr rund 12,9 % mehr als 2004. Eine Entwicklung, die nicht nur den gesetzlichen Krankenkassen, sondern besonders ihren Beitragszahlern auf das Budget drückt. Die AOK Hessen hilft ihren Kunden, Einsparmöglichkeiten zu finden. […] Wer seine Medikamente über den Versandhandel bezieht, hat es schön bequem. Bestellt wird nicht nur online, sondern genauso per Telefon oder Post. Das spart Zeit und Weg, aber nicht immer Bares. Zwar werben Versandapotheken mit günstigen Preisen, aber nicht alle halten, was sie versprechen. Sparen kann hier nur, wer aufwendige Recherche nicht scheut. […] Ihre AOK hat Versandapotheken intensiv geprüft, denn zuverlässige Qualität aus seriöser Quelle steht an erster Stelle, wenn es um Arzneimittel geht. Mit verschiedenen Versandapotheken, die dazu noch attraktive Preise und guten Service bieten, ist die AOK Hessen eine Partnerschaft eingega...