Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten für Unterkunft und Heizung. Berücksichtigung eines im Rahmen von Umgangskontakten betreuten eigenen Kindes bei der Ermittlung der Angemessenheit von Unterkunftskosten
Orientierungssatz
1. Aus der zeitweiligen Betreuung eines eigenen minderjährigen Kindes im Rahmen von Umgangskontakten kann sich auch dann ein zusätzlicher Wohnraumbedarf ergeben, der bei der Beurteilung der Angemessenheit von Unterkunftskosten zu berücksichtigen ist, wenn das Kind nicht mindestens 50 Prozent seiner Zeit beim betroffenen Elternteil verbringt.
2. Ein zusätzlicher Wohnraumbedarf für die Betreuung eines Kindes ist im Rahmen der Beurteilung der Angemessenheit von Unterkunftskosten eines Empfängers von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende erst dann zu berücksichtigen, wenn das Kind das Schulalter erreicht hat. Ab diesem Zeitpunkt sind regelmäßig 50 Prozent der für eine weitere Person im Haushalt abstrakt angemessenen Fläche (hier: von 15 Quadratmetern) zusätzlich als angemessene Wohnraumgröße berücksichtigungsfähig.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung höherer Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum 01.07.2015 bis 31.10.2015.
Der am 08.06.1982 geborene Kläger bezieht bei dem Beklagten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Kläger wohnt seit dem 01.12.2012 in einer 70qm-Zimmer-Wohnung in der B.-str. 3 in Duisburg für eine monatliche Grundmiete i.H.v. 320 EUR zzgl. monatlicher Betriebsnebenkosten i.H.v. 105,00 EUR...